bergerberg gmbh
Habsburgerstrasse 35
CH—6003 Luzern
01 Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der bergerberg gmbh. Sie sind nur gültig, wenn sie dem Kunden vor Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht wurden – also integrierter Bestandteil des Auftrags sind.
02 Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Grundsätze
03 Leistungen der bergerberg gmbh
Die bergerberg gmbh erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags diverse gestalterische, organisatorische und administrative Leistungen. Die Details dazu sind den entsprechenden Offerten oder der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
04 Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Die bergerberg gmbh verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Er verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
05 Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören der bergerberg gmbh. Hierbei berufen wir uns auf die Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der bergerberg gmbh nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen.
Die bergerberg gmbh ist berechtigt, die Urheberschaft an den von ihnen geschaffenen Werken in einer von ihnen zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
06 Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über.
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die bergerberg gmbh geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der bergerberg gmbh geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden.
Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln.
Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis der bergerberg gmbh einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.
07 Widerrechtliche Nutzung
Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks der bergerberg gmbh verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von CHF 10 000.—. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
08 Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann die bergerberg gmbh ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Aufraggeber die bergerberg gmbh in jeder Hinsicht schadlos.
09 Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst die bergerberg gmbh Leistungen Dritter, die er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung reproduktionsreifer Vorlagen benötigt. Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, die durch den Auftraggeber vorgängig abgenommen werden muss.
10 Aufbewahrung von Unterlagen
Die bergerberg gmbh ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von der bergerberg gmbh die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.
11 Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
Die bergerberg gmbh beteiligt sich an Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmenden gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.
12 Belegexemplare
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind der bergerberg gmbh unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen.
Der bergerberg gmbh steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.
Honorar
13 Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.
14 Richtofferte und Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Das Honorar der bergerberg gmbh richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Stundenansatz für die einzelnen Leistungen. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von der bergerberg gmbh rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.
15 Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die bergerberg gmbh Anrecht auf:
a. Verrechnung seiner bisher geleisteten Arbeit,
b. Verrechnung seiner Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat die bergerberg gmbh das Recht, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der bergerberg gmbh.
16 Abrechnung
Die bergerberg gmbh hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen.
17 Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung des Auftrags stellt die bergerberg gmbh Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat die bergerberg gmbh Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.
18 Berater- und Vermittlungskommissionen
Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich die bergerberg gmbh. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn die bergerberg gmbh ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion dem Auftraggeber in Rechnung stellt.
Rechtliches
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der bergerberg gmbh unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der bergerberg gmbh nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
Gerichtsstand ist Sitz der Gesellschaft bergerberg gmbh.
Im Interesse der Lesbarkeit sind die männlichen Personenbenennungen als Kurzform für beide Geschlechter zu lesen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden nach der Vorlage des Berufsverbandes der Swiss Graphic Designers erstellt. www.sgd.ch
01 Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der bergerberg gmbh. Sie sind nur gültig, wenn sie dem Kunden vor Auftragserteilung zur Kenntnis gebracht wurden – also integrierter Bestandteil des Auftrags sind.
02 Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Grundsätze
03 Leistungen der bergerberg gmbh
Die bergerberg gmbh erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags diverse gestalterische, organisatorische und administrative Leistungen. Die Details dazu sind den entsprechenden Offerten oder der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
04 Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Die bergerberg gmbh verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Er verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
05 Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören der bergerberg gmbh. Hierbei berufen wir uns auf die Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992.
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der bergerberg gmbh nicht berechtigt ist, die betreffenden Werke zu verwenden und/oder Änderungen – insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen – vorzunehmen.
Die bergerberg gmbh ist berechtigt, die Urheberschaft an den von ihnen geschaffenen Werken in einer von ihnen zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
06 Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Grundsätzlich gehen die vereinbarten Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über.
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch die bergerberg gmbh geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der bergerberg gmbh geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden.
Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich und geografisch unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten neu verhandeln.
Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis der bergerberg gmbh einzuholen und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen.
07 Widerrechtliche Nutzung
Die widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks der bergerberg gmbh verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von CHF 10 000.—. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
08 Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) kann die bergerberg gmbh ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt werden, hält der Aufraggeber die bergerberg gmbh in jeder Hinsicht schadlos.
09 Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst die bergerberg gmbh Leistungen Dritter, die er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung reproduktionsreifer Vorlagen benötigt. Für diese Drittarbeiten muss eine Offerte vorliegen, die durch den Auftraggeber vorgängig abgenommen werden muss.
10 Aufbewahrung von Unterlagen
Die bergerberg gmbh ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollen Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können von der bergerberg gmbh die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.
11 Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
Die bergerberg gmbh beteiligt sich an Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmenden gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.
12 Belegexemplare
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind der bergerberg gmbh unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen.
Der bergerberg gmbh steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.
Honorar
13 Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.
14 Richtofferte und Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Das Honorar der bergerberg gmbh richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Stundenansatz für die einzelnen Leistungen. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von der bergerberg gmbh rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.
15 Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die bergerberg gmbh Anrecht auf:
a. Verrechnung seiner bisher geleisteten Arbeit,
b. Verrechnung seiner Unkosten und der Vorleistungen Dritter,
c. Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat die bergerberg gmbh das Recht, seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der bergerberg gmbh.
16 Abrechnung
Die bergerberg gmbh hat die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte und der erfolgten Leistungen vorzunehmen.
17 Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung des Auftrags stellt die bergerberg gmbh Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat die bergerberg gmbh Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.
18 Berater- und Vermittlungskommissionen
Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich die bergerberg gmbh. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn die bergerberg gmbh ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion dem Auftraggeber in Rechnung stellt.
Rechtliches
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und der bergerberg gmbh unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen der bergerberg gmbh nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
Gerichtsstand ist Sitz der Gesellschaft bergerberg gmbh.
Im Interesse der Lesbarkeit sind die männlichen Personenbenennungen als Kurzform für beide Geschlechter zu lesen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden nach der Vorlage des Berufsverbandes der Swiss Graphic Designers erstellt. www.sgd.ch